Hinweise zur Corporate Governance
Die MCH Group richtet sich nach den für die Corporate Governance relevanten Bestimmungen in der geltenden Gesetzgebung, den Richtlinien der SIX Swiss Exchange sowie den Verhaltensregeln des Swiss Code of Best Practice. Die Grundlagen des Unternehmens – namentlich die Statuten und Reglemente sowie die Informations - und Kontrollinstrumente – berücksichtigen alle Grundsätze, welche die Führung, Kontrolle und Transparenz des Unternehmens im Sinne einer guten Corporate Governance sicherstellen.
Die MCH Group unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von vielen anderen an der SIX Swiss Exchange kotierten Unternehmen: Die börsenkotierte Holdinggesellschaft MCH Group AG ist gemäss Statuten eine Aktiengesellschaft mit Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art. 762 des Schweizer Obligationenrechts (OR). Der Kanton Basel-Stadt sowie der Kanton und die Stadt Zürich haben gemäss § 22 der Statuten vom 21.12.2020 das Recht, insgesamt drei Vertreter/innen in den Verwaltungsrat zu delegieren.
SWISS-CUSTOM
Berichterstattung
Die Berichterstattung der MCH Group über die Corporate Governance basiert auf den Richtlinien betreffend Informationen zur Corporate Governance der SIX Swiss Exchange (RLCG). Hinweise zu den explizit geforderten Informationen:
1. Konzernstruktur und Aktionariat
- Jahresbericht | Konzern
- Jahresbericht | Aktionariat
-
Finanzbericht | Anhang zur Konzernrechnung | Beteiligungen an Tochtergesellschaften
2. Kapitalstruktur
- Jahresbericht | Aktionariat
- Finanzbericht | Konzernrechnung | Entwicklung des konsolidierten Eigenkapitals
3. Verwaltungsrat
4. Executive Board (Geschäftsleitung)
5. Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen
- Vergütungsbericht | Verwaltungsrat
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Jahresbericht | Verwaltungsrat | Beteiligungen
- Vergütungsbericht | Executive Board
- Jahresbericht | Executive Board | Beteiligungen
6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre
7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
- Es gibt bei der MCH Group AG über die § 5 und 5a der Statuten hinaus keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen gegen eine unerwünschte Übernahme. Gemäss § 5a der Statuten vom 21.12.2020 ist Lupa Systems LLC bei einer anteilsmässigen Beteiligung von mehr als 33 1/3 % aber maximal 49 % von der Pflicht zur Unterbreitung eines Übernahmeangebots befreit.