Hinweise zur Corporate Governance
Die MCH Group richtet sich nach den für die Corporate Governance relevanten Bestimmungen in der geltenden Gesetzgebung, den Richtlinien der SIX Swiss Exchange sowie den Verhaltensregeln des Swiss Code of Best Practice. Die Grundlagen des Unternehmens – namentlich die Statuten und Reglemente sowie die Informations - und Kontrollinstrumente – berücksichtigen alle Grundsätze, welche die Führung, Kontrolle und Transparenz des Unternehmens im Sinne einer guten Corporate Governance sicherstellen.
Die MCH Group unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von vielen anderen an der SIX Swiss Exchange kotierten Unternehmen: Die börsenkotierte Holdinggesellschaft MCH Group AG ist gemäss Statuten eine Aktiengesellschaft mit Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art. 762 des Schweizer Obligationenrechts (OR). Dies bedeutet unter anderem, dass den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich sowie der Stadt Zürich das Recht eingeräumt wird, Vertreter in den Verwaltungsrat zu delegieren.
Berichterstattung
Die Berichterstattung der MCH Group über die Corporate Governance basiert auf den Richtlinien betreffend Informationen zur Corporate Governance der SIX Swiss Exchange (RLCG). Hinweise zu den explizit geforderten Informationen:
1. Konzernstruktur und Aktionariat
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Jahresbericht / Konzern
- Jahresbericht / Aktionariat
- Finanzbericht / Anhang zur Konzernrechnung / Beteiligungen
2. Kapitalstruktur
- Jahresbericht / Aktionariat
- Finanzbericht / Konzernrechnung / Entwicklung des konsolidierten Eigenkapitals
3. Verwaltungsrat
4. Executive Board (Geschäftsleitung)
5. Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen
- Vergütungsbericht / Verwaltungsrat
- Jahresbericht / Verwaltungsrat / Beteiligungen
- Vergütungsbericht / Executive Board
- Jahresbericht / Executive Board / Beteiligungen
6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre
7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
- Es bestehen bei der MCH Group AG keine statutarischen Regelungen betreffend «opting out» bzw. «opting up» gemäss Art. 22 BEHG. Es gibt bei der MCH Group AG über § 5 der Statuten hinaus keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen gegen eine unerwünschte Übernahme.