Aktionariat

Die MCH Group AG ist an der SIX Swiss Exchange («Domestic Standard») kotiert. Die Namenaktien haben das Valorensymbol «MCHN» und die ISIN-Nummer «CH0039542854».

Anzahl kotierte Aktien: 6 006 575 Namenaktien zu nominal CHF 10.00

 

 

Anzahl Aktionäre am 31.12.2017

 

2 936

Kurs am 01.01.2017

 

CHF 69.10

Kurs am 31.12.2017

 

CHF 66.30

Marktkapitalisierung

 

398.2

 

 

 

Bedeutende Aktionäre (über 3 %)

Anzahl Aktien

%

Kanton Basel-Stadt

2 013 650

33.5

LB (Swiss) Investment AG 1)

579 256

9.6

Kanton Basel-Landschaft

471 250

7.8

Kanton Zürich

240 000

4

Stadt Zürich

225 000

3.7

 

 

 

Free float (ohne Kantone BS und BL)

 

58.7

1) eingetragen im Aktienregister mit 5% (300'328 Aktien).

Die Offenlegung von Über - oder Unterschreitungen der Grenzwerte von 3%, 5%, 10% etc. des Stimmrechts erfolgt durch Publikation auf der Webseite der Schweizer Börse
SIX Swiss Exchange / MCH Group AG

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Aktienkurs

Der Kurs der Aktie der MCH Group AG ist im Jahr 2017 von CHF 69.10 auf CHF 66.30 gesunken. Nach einem markanten Anstieg nach der Veröffentlichung der Übernahme der MC2 verzeichnete er einen vergleichbar grossen Einbruch nach der Veröffentlichung des Halbjahresabschlusses und einen weiteren Rückgang bei der Ankündigung der grossen Veränderungen bei der Baseworld 2018.

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Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Die nachstehend zusammengefassten Mitwirkungsrechte der Aktionäre stützen sich auf die seit 22. Mai 2014 geltenden Statuten der MCH Group AG.

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Mit Ausnahme der an der MCH Group AG beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften – der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich sowie der Stadt Zürich – dürfen keine natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften direkt oder indirekt mehr als 5% des Aktienkapitals auf sich vereinigen. Als eine Person gelten unter anderem juristische und natürliche Personen, die untereinander kapital - und stimmenmässig durch einheitliche Leitung oder auf andere Weise verbunden sind, ferner alle natürlichen oder juristischen Personen, welche sich zum Zweck der Umgehung der Begrenzung zusammenschliessen.

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Die Übertragung von Namenaktien auf einen neuen Eigentümer bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Gesuche um Eintragungen im Aktienbuch, mit welchen die Begrenzung von maximal 5% des Aktienkapitals überschritten wird, werden abgelehnt.

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Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich sowie die Stadt Zürich haben das Recht, gemäss Artikel 762 OR Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen. Statutengemäss werden sechs Verwaltungsratsmitglieder durch diese vier öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmt, drei vom Kanton Basel-Stadt und je ein Mitglied von den Kantonen Basel-Landschaft und Zürich sowie der Stadt Zürich.

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Die Amtsperiode der durch die Generalversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf ein Jahr beschränkt. Die Generalversammlung hat zudem den Verwaltungsratspräsidenten sowie die Mitglieder des Vergütungsausschusses – bei der MCH Group AG des Governance, Nomination and Compensation Committee (GNCC) – jährlich zu wählen. Im Weiteren hat die Generalversammlung die Gesamtbeträge der nicht-erfolgsabhängigen Vergütung des Verwaltungsrats und des Executive Board für das nächste Geschäftsjahr sowie die erfolgsabhängige Vergütung des Executive Board für das abgeschlossene Geschäftsjahr zu genehmigen. Die im abgeschlossenen Geschäftsjahr an den Verwaltungsrat und das Executive Board geleisteten Vergütungen sind im Rahmen des Geschäftsberichts in einem separaten Vergütungsbericht ausgewiesen.

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Die Statuten der MCH Group AG enthalten keine vom Gesetz abweichenden Regeln zur Einberufung der Generalversammlung. Die Festlegung der Traktanden erfolgt gemäss OR und Statuten der MCH Group AG. Der Verwaltungsrat legt in der Einladung zur Generalversammlung den Stichtag der Eintragung von Aktionären im Hinblick auf die Teilnahme an der Generalversammlung fest.

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Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen. Für die Änderung der Statuten sowie für die im Gesetz vorgesehenen Fälle ist ein Beschluss der Generalversammlung mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich.

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An der Generalversammlung anwesende stimmberechtigte Aktionärinnen und Aktionäre sind berechtigt, sich zu den traktandierten Geschäften zu äussern und Anträge zu stellen. Sie sind zudem berechtigt, vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheit der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. Die Auskünfte können nicht verweigert werden, wenn sie für die Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre erforderlich sind.

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Stimmberechtigte Aktionärinnen und Aktionäre können sich mittels schriftlicher Vollmacht an der Generalversammlung durch eine andere stimmberechtigte Aktionärin oder einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Personengesellschaften und juristische Personen können sich durch Unterschriftsberechtigte, Unmündige und Bevormundete durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, auch wenn solche Vertreterinnen und Vertreter nicht Aktionärinnen oder Aktionäre der MCH Group AG sind.

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Im Weiteren können sich stimmberechtigte Aktionärinnen und Aktionäre durch die unabhängige Stimmrechtsvertretung vertreten lassen. Weisungen an die unabhängige Stimmrechtsvertretung können auch über eine entsprechende Online-Plattform erteilt werden. Die unabhängige Stimmrechtsvertretung wird jährlich durch die Generalversammlung gewählt. Am 26. April 2017 hat diese NEOVIUS AG, Advokaten & Notare, Hirschgässlein 30, 4051 Basel als unabhängige Stimmrechtsvertretung bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung über das Geschäftsjahr 2017 gewählt.

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